Mahnung

Die Mahnung ist empfangsbedürftig auf Seiten des Schuldners. Sie ereignet sich einseitig durch den Gläubiger. Die Mahnung ist in erster Linie dazu gedacht, den Schuldner vor den Auswirkungen eines in die Gänge geratenen Verzuges zu schützen. Für den Gläubiger bedeutet eine ausgesprochene Mahnung die Voraussetzung, den Schuldner rechtlich in Verzug zu setzen. Dies ist ihm nach § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB durch eine Mahnung möglich, wenn die anderen Voraussetzungen, nämlich ein fälliger Anspruch neben einer Nichtleistung des Schuldners, obwohl dieser durchaus Gelegenheit gehabt hätte, gegeben sind.

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