Mietschuld
Mietschulden
Wenn Sie an zwei aufeinander folgenden Mietzahlungsterminen mit der Miete ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil im Rückstand sind oder über einen längeren Zeitraum zwei Monatsmieten aufgelaufen sind (§ 543 BGB), kann der Vermieter fristlos kündigen. Auch wer nur einen Teil der Miete zum monatlichen Stichtag entrichtet ist rechtlich gesehen schon ein Mietschuldner.
Mit dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform vom 1.9.2001 gilt, dass die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus überwiesen sein muss. Allerdings muss die Vorauszahlung am dritten Werktag schriftlich in einem Mietvertrag festgehalten sein. Wer diese Frist versäumt, gilt nach gesetzlicher Definition schon als Mietschuldner.
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