Forderungen sind Ansprüche, die ein Unternehmen gegenüber externen Schuldnern – beispielsweise Kunden hat. In der Regel handelt es sich dabei um finanzielle Ansprüche, die etwa aus Lieferungen oder Leistungen oder Bankkrediten entstanden sind. Sie werden auf der Aktivseite der Bilanz als kurzfristige Vermögenswerte mit dem Rückzahlungswert ausgewiesen. Sobald ein Zahlungseingang zweifelhaft wird oder ausgeschlossenen werden kann, ist der Wert der Forderung umgehend auf den zu erwartenden Zahlungseingang zu korrigieren oder vollständig abzuschreiben.
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Z
Das französische Insolvenzrecht ermöglicht nach spätestens 18 Monaten Schulenfrei zu sein. Die Grundlage der Restschuldbefreiung nach 18 Monaten, entsteht durch das BGH-Urteil (Bundesgerichtshof) vom 18.09.2001
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluss vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51 / 00
Eine der Voraussetzungen ist dass man sich einen Wohnsitz in Frankreich besorgt.
Was ist Geld?
Alles kann Geld sein, wenn es bestimmte Funktionen erfüllt! Aber welche sind das? Und sind Bitcoins Geld?
Ganz allgemein ist unter Geld (oder weitergefasst unter Zahlungsmitteln) alles zu verstehen, was in einer Volkswirtschaft zur Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen generell akzeptiert wird.
Es gibt drei wichtige Funktionen, die Geld zu erfüllen hat:
1. Die Tausch- bzw. Zahlungsmittelfunktion ist die wichtigste Funktion des Geldes – Sie erleichtert den Austausch von Waren und Dienstleistungen und macht auf diese Weise überhaupt eine arbeitsteilige Wirtschaft mit Spezialisierungen möglich, in der sich einzelne Personen oder Unternehmen auf einzelne Tätigkeitsfelder oder bestimmte Produkte spezialisieren. Eine Tauschwirtschaft mit fortgeschrittener Arbeitsteilung muss daher eine Geldwirtschaft sein. Ansonsten müsste beispielsweise ein Schraubenfabrikant, der ein Brot kaufen möchte, erst immer einen Bäcker finden, der bereit wäre, Brot gegen Schrauben zu tauschen. Alternativ müsste er jemanden finden, der bereit wäre, eine andere Ware, die der Bäcker gerne hätte, gegen Schrauben zu tauschen. Dieser Tauschhandel würde sich doch sehr schnell als schwierig erweisen. Dagegen ist es natürlich deutlich leichter, die Schrauben zunächst zu verkaufen (= Tausch: Schrauben gegen Geld) und sich anschließend beim Bäcker ein Brot zu kaufen (= Tausch: Geld gegen Brot).
2. Geld übernimmt darüber hinaus eine Funktion als Recheneinheit. Auch diese Funktion ist ein elementarer Bestandteil einer arbeitsteiligen Tauschwirtschaft. Erst durch eine allgemein an erkannte Recheneinheit kann der Wert aller Güter und Dienstleistungen zueinander in Bezug gesetzt werden . In einer Tauschwirtschaft ohne solche Bezugsgröße gäbe es bereits bei nur 500 Gütern bereits 124750 Austauschverhältnisse. Bei einheitlichen Bezugsgröße, die die Geldfunktion erfüllt, gibt es zu dieser lediglich 500 Tauschverhältnisse. Der Tausch wird also deutlich übersichtlicher und unkomplizierter, anders gesagt: effizienter.
3. Die dritte wichtige Funktion des Geldes ist, dass es auch als Wertaufbewahrungsmittel dient. Durch Geld besteht also die Möglichkeit, die beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erworbene Kaufkraft zu sammeln und zu lagern und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt für Käufe zu verwenden. Das heißt aber auch, dass die Kaufkraft tatsächlich über einen längeren Zeitraum erhalten bleiben sollte, was also ein relativ stabiles Preisniveau voraussetzt.
Neben diesen Funktionen gibt es noch einige weitere Eigenschaften, die ein Zahlungsmittel nach Möglichkeit erfüllen sollte: So sollten die Transaktions- und die Lagerkosten möglichst gering sein. Zudem sollten Zahlungsmittel homogen, teilbar und haltbar sein. Homogen bedeutet, dass das umlaufende Geld gleich beschaffen ist. Teilbar bedeutet, dass ein großer Geldschein in kleinere Scheine und Münzen getauscht werden kann, ohne an Wert zu verlieren. Haltbar bedeutet, dass das Geld nicht weniger wert wird, weil es an Substanz verliert. Vor diesem Hintergrund stellt sich nicht zuletzt die Frage, ob Kryptowährungen wie der Bitcoin tatsächlich (bereits) diese Geldfunktion erfüllen. Die Meinungen gehen diesbezüglich auseinander. Handelt es sich wirklich um ein allgemein akzeptiertes Zahlungsmittel? Wird die Wertaufbewahrungsfunktion erfüllt? Oder handelt es sich um ein Spekulationsobjekt, das von bestimmten Händlern als Zahlungsmittel akzeptiert wird, aber eventuell in einem Monat oder einem Jahr nicht mehr über die aktuelle Kaufkraft verfügt?
Ein Gerichtsvollzieher (GV) ist ein für Zustellungen und Zwangsvollstreckungen zuständiger Beamter. Er wird nur auf Antrag einer Partei tätig. Er untersteht der Dienstaufsicht des Amtsgerichts; für Amtspflichtverletzung haftet i.d.R. das Land (§ 839 BGB, Art. 34 GG; Amtshaftung).
Girageld (auch: Buchgeld) Virtuelle Verrechnungseinheit auf Konten, für die es keine physikalischen Beschränkungen gibt. Giralgeld ist allerdings ausfallgefährdet, z.B. infolge einer Bankenpleite. Bargeld besteht im Gegensatz dazu aus Scheinen und Münzen, also greifbaren Einheiten. Ein Bargeldverbot führte in letzter Konsequenz also dazu, dass es nur noch Giralgeld gäbe. “7 Krypta-Währungen hingegen sind eine Art digitales Bargeld. Es ist auf der einen Seite rein digital, aber sicherer als Giralgeld, da es kryptografisch gesichert ist.
Das Girokonto ist die Grundlage des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Das Bezahlen von Rechnungen, der Miete oder das Empfangen von Zahlungen – wie etwa Ihr Gehalt – wäre ohne ein Girokonto nicht möglich. Da das Girokonto für sämtliche alltäglichen Geldgeschäfte genutzt wird, wird es häufig auch „Zahlungskonto“ genannt. Das Geld auf dem Girokonto ist somit stets in Bewegung, es zirkuliert. Die Kontobewegungen werden als Transaktionen bezeichnet. Die gängigste Form der Transaktion ist die Überweisung, die das Senden von Geld von einem Konto auf ein anderes Konto (=Zahlungsempfänger) meint. Aber auch Geldeingänge, Daueraufträge und Lastschriften gehören zum typischen Zahlungsverkehr. Das Girokonto ist außerdem das einzige Bankkonto, das überzogen werden kann. Durch diese Überziehungsmöglichkeit, kurz Dispo, unterscheidet sich ein Girokonto von anderen Konten. Ohne Girokonto ist die Teilhabe am wirtschaftliche Leben zumindest in Deutschland kaum möglich. Banken dürfen die Eröffnung eines solchen Kontos daher nur in Ausnahmefällen ablehnen.
Bei dem Gläubiger handelt es sich um einen Rechtsbegriff des Zivilrechts. Gläubiger stehen mit Schuldnern in einem Schuldverhältnis: Sie fordern von ihnen eine bestimmte Leistung. Dabei kann es sich unter anderem um eine finanzielle Leistung, die Lieferung einer Ware oder die Bereitstellung von Dienstleistungen handeln. Der Rechtsbegriff des Gläubigers findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 241 BGB) definiert. Im Wirtschaftsleben fungieren natürliche und juristische Personen ständig als Gläubiger sowie als Schuldner.
Das Guthabenkonto ist ein Konto auf Guthabenbasis ohne Kreditlinie. Sie können dieses Konto nicht überziehen oder versehentlich ins Minus geraten. Es wird häufig auch als Prepaid Girokonto, Basiskonto, Jedermann Konto oder eben Konto auf Guthabenbasis bezeichnet. Im Unterschied zum Girokonto ohne Schufa wird hier von einigen Banken die Bonität des Antragstellers bei der “Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung” abgefragt. Eine Banken verzichten zwar darauf, die Regel ist das aber nicht. Ein Guthabenkonto eignet sich nicht nur für Menschen mit Bonitätsproblemen, sondern auch für alle, die ohne Kontoüberziehung auskommen wollen und sich mit einem Konto auf Guthabenbasis vor hohen Überziehungszinsen schützen möchten.
Unter Haftung versteht man die Leistungspflicht eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Eine Haftung liegt vor, wenn jemand, ohne selbst Schuldner zu sein, für Schulden eines anderen oder einer Gesellschaft aufkommen muß, falls diese nicht mehr zahlen können. So haftet zum Beispiel jemand, der eine Bürgschaft übernommen hat, für die Schuld desjenigen, für den er gebürgt hat; die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften für die Schulden der Gesellschaft, ebenso die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft; alle, die ihre Unterschriften auf einen Wechsel gesetzt haben, haften für die Wechselsumme, wenn sie dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.
Die unternehmerische Haftung kann je nach Unternehmens-, oder Gesellschaftsform persönlich, solidarisch und uneingeschränkt erfolgen oder beschränkt sein. Nicht alle Unternehmer haften im gleichen Ausmaß: Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich in ihrem Haftungsumfang signifikant voneinander.
Als Gläubiger der Haftung gilt nach Art. 23 Abs. EG-Datenschutzrichtlinie jede Person, der wegen eines in dieser Vorschrift vorgesehenen haftungsbegründenden Moments, ein Schaden entsteht.
Die Richtlinie spricht von „jeder Person”, ohne eine Präzisierung vorzunehmen. Dies darf allerdings nicht zu dem Fehlschluss verleiten, dass vom Begriff des Haftungsgläubigers sowohl natürliche als auch juristische Personen erfasst werden. Der persönliche Schutzbereich der EG-Datenschutzrichtlinie und damit auch der Bereich der Haftung erstreckt sich lediglich auf natürliche Personen.
Nur natürliche Personen sind deshalb als Haftungsgläubiger i.S. des Art. 23 EG Datenschutzrichtlinie zu verstehen. Diese natürliche Personen brauchen keine betroffene Person i.S. des Art. 2 lit. a EG-Datenschutzrichtlinie zu sein. Vielmehr kann jede natürliche Person haftungsberechtigt sein, die einen Schaden aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden Handlung erleidet.
Der Kreis der Haftungsgläubiger beschränkt sich zwar nur auf natürliche Personen, die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften dürfen jedoch davon abweichen und als Haftungsgläubiger ebenso juristische Personen vorsehen. Ausschlaggebend hierfür ist der Erwägungsgrund 24 zur EG-Datenschutzrichtlinie. Dieser besagt, dass die Richtlinie „nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten, die sich auf sie beziehen” berührt.