Von einer „Pfändung“ wird gesprochen, wenn Gegenstände beschlagnahmt werden, um Gläubigerforderungen zu befriedigen. Dies ist in jenen Fällen angebracht, in denen ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Eine Pfändung unterliegt den Regelungen der Zivilprozessordnung. Im Zivilrecht bedarf es eines Vollstreckungstitels, welcher dem Schuldner zugestellt werden muss. Ein Vollstreckungstitel ist als eine rechtliche Anordnung anzusehen, gemäß derer eine Zahlung erfolgen muss. Auch kann sich diese Anordnung auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung beziehen. Ein Vollstreckungstitel ist ein notwendiges Instrument zur Zwangsvollstreckung; liegt ein solcher nicht vor, kann keine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Im öffentlichen Recht hingegen ist ein Vollstreckungstitel für eine Pfändung nicht erforderlich; dort wird er durch die sogenannte Vollstreckungsanordnung ersetzt. Diese ist § 3 Abs. 1 VwVG unabdingbar zur Durchsetzung von Forderungen seitens der Behörden.
Bei der Lohnpfändung handelt es sich um eine sogenannte Zwangsvollstreckung des Arbeitsentgelts eines Schuldners, welche die Forderungen der Gläubiger bedienen soll. Sollte ein Schuldner im Falle einer entsprechenden Verurteilung die geforderte Schuldsumme nicht fristgerecht zahlen können, so kann der Gläubiger durch das Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken.