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Z

Von einer „Pfändung“ wird gesprochen, wenn Gegenstände beschlagnahmt werden, um Gläubigerforderungen zu befriedigen. Dies ist in jenen Fällen angebracht, in denen ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Eine Pfändung unterliegt den Regelungen der Zivilprozessordnung. Im Zivilrecht bedarf es eines Vollstreckungstitels, welcher dem Schuldner zugestellt werden muss. Ein Vollstreckungstitel ist als eine rechtliche Anordnung anzusehen, gemäß derer eine Zahlung erfolgen muss. Auch kann sich diese Anordnung auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung beziehen. Ein Vollstreckungstitel ist ein notwendiges Instrument zur Zwangsvollstreckung; liegt ein solcher nicht vor, kann keine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Im öffentlichen Recht hingegen ist ein Vollstreckungstitel für eine Pfändung nicht erforderlich; dort wird er durch die sogenannte Vollstreckungsanordnung ersetzt. Diese ist § 3 Abs. 1 VwVG unabdingbar zur Durchsetzung von Forderungen seitens der Behörden.

Bei der Lohnpfändung handelt es sich um eine sogenannte Zwangsvollstreckung des Arbeitsentgelts eines Schuldners, welche die Forderungen der Gläubiger bedienen soll. Sollte ein Schuldner im Falle einer entsprechenden Verurteilung die geforderte Schuldsumme nicht fristgerecht zahlen können, so kann der Gläubiger durch das Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken.

Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind seit 1. Juli 2017 bis zu einem Betrag von 1.133,80 Euro je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden.

Im Falle einer Pfändung wird ein Kontoguthaben nur auf einem P-Konto geschützt. Auf “normalen” Girokonten gibt es keinen Schutz. Auch Empfänger von Sozialleistungen sind vor der Verrechnung mit einer Kontoüberziehung nur mit einem P-Konto geschützt. Sie können dann innerhalb von 14 Tagen über ihr Geld verfügen. Der P-Kontoinhaber muss nichts mehr unternehmen, bei einer Pfändung hat er weiterhin vollen Zugang zum Konto und kann zum Beispiel Überweisungen bis zum Grundfreibetrag vornehmen.

Pleite bezeichnet umgangssprachlich die Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) einer Person oder eines Unternehmens.

Bei einem Prepaidtarif kauft der Nutzer beim Mobilfunkanbieter ein bestimmtes Leistungspaket zu einem fest gesetzten Preis, welches er dann verbrauchen kann. Ist das Guthaben aufgebraucht, sind keine abgehenden Gespräche mehr möglich, das Mobiltelefon ist jedoch noch erreichbar. Prepaidtarife zeichnen sich in der Regel durch eine einfache Preisgestaltung in Form eines konstanten Preises für Minuten, Daten und SMS aus. Die Abrechnung erfolgt rein nutzungsbezogen, im Allgemeinen fallen keine Grundgebühren an. Für den Kauf einer Prepaidkarte ist keine Bonitätsprüfung erforderlich.

Eine Prepaid Kreditkarte funktioniert im Gegenteil zu einer echten Kreditkarte (Charge Card, Credit Card) definitiv nur auf reiner Guthabenbasis. Genau wie bei einem Prepaid Handy muss zunächst das Konto bei der Kreditkartengesellschaft aufgeladen werden. Darunter sind Visa- und Mastercard-Karten von verschiedenen Anbietern zu finden, die alle nach der Prepaid-Methode funktionieren. Erst dann kann die Prepaid-Kreditkarte benutzt werden. Ein Kreditrahmen wird generell nicht zur Verfügung gestellt. Da sowieso das Konto unmittelbar mit dem Einkauf oder der Bargeldabhebung belastet wird, sind die Prepaidkarten in gewisser Weise auch Debitkarten, bei denen das Girokonto immer eine ausreichende Deckung haben muss. Die Prepaid Kreditkarte als solche unterscheidet sich nicht wesentlich von herkömmlichen Kreditkarten. Sie kann weltweit an Geldautomaten, in Geschäften oder im Internet eingesetzt werden.

ist die Überschuldung und Zahlungsfähigkeit einer Privatperson. Wer überschuldet ist und sich mit seinen Gläubigern nicht auf einen Schuldenbereinigungsplan einigen kann, hat – in der Regel nur einmal  im Leben – die Chance, sich mit Hilfe der Privatinsolvenz = Verbraucherinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung von all seinen Schulden zu befreien und noch einmal ganz von vorne anzufangen.

Wem das Wasser derart bis zum Hals steht, dass er an eine Verbraucherinsolvenz denkt, der sollte sich zunächst an eine Schuldnerberatungsstelle oder an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dort erfährt man, ob ein Insolvenzverfahren und eine Restschuldbefreiung überhaupt in Betracht kommen. Eine Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung wird jedoch nicht jedem gewährt. Stark vereinfacht kann man sagen, dass in der Praxis nur ehrliche, seriöse Schuldner die Chance erhalten, sich von ihren Restschulden zu befreien. Verschwenderisches Verhalten in der Vergangenheit, falsche Angaben bei Kreditanträgen oder gar Insolvenzstraftaten können das Aus bedeuten. Solche Schuldner bleiben auf ihren Schulden sitzen. Selbst wenn es sich jedoch um einen seriösen Schuldner handelt, muss er eine so genannte Wohlverhaltensperiode überstehen, um von seinen Restschulden befreit zu werden. Er muss sechs Jahre lang jede zumutbare Vollzeitstelle annehmen. Sein Einkommen muss er bis auf ein Minimum an einen Treuhänder abtreten. Etwaige Erbschaften muss er zur Hälfte abgeben. Der Treuhänder verteilt das abgeführte Geld anschließend an die Gläubiger. Sechs Jahre lang darf sich der Schuldner keine Verfehlungen leisten. Die kleinste Pflichtverletzung kann dazu führen, dass il1m am Ende die Restschuldbefreiung nicht gewährt wird. Der Schuldner muss zum Beispiel dem Insolvenzgericht jeden Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel unverzüglich mitteilen. Er darf kein Vermögen oder Einkommen verschweigen. Er darf keine Sonderzahlungen an einzelne Gläubiger leisten und muss dem Treuhänder jederzeit Auskunft über seine Arbeit, sein Vermögen oder Einkommen geben.

Wer sie erfolgreich durchsteht, erlangt jedoch am Ende die ersehnte Schuldenfreiheit.

Kurz: Die Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung ist ein sinnvoller letzter Rettungsanker nur für ehrliche Schuldner, die tatsächlich bereit sind, einige harte Jahre auf sich zu nehmen, um ihr Leben finanziell wieder in den Griff zu bekommen. Nur sie werden am Ende mit Schuldenfreiheit belohnt.

Bei Interesse siehe hierzu:

Der Privatkredit ist ein Kredit, bei dem der Kreditgeber nicht gewerblich, sondern als Privatperson handelt. Die banküblichen Sicherheiten für einen Privatkredit können auch durch Privatpersonen vereinbart werden. Privatkredite sind bei den meisten Kreditinstituten Kredite, die nicht standardisiert sind. Zinsen und Raten werden bei einem Privatkredit individuell mit dem Kreditnehmer abgestimmt. Der eigentliche und heute umgangssprachliche Privatkredit ist der Kredit, den das Kreditinstitut für private Kreditsuchende gewährt.

  • Sie können jeder anderen Privatperson einen Kredit geben oder sich selbst bei jemandem Geld leihen.
  • Bei Privatkrediten wird Ihre Schufa nicht abgefragt und das Darlehen wird dort auch nicht gespeichert.
  • Allerdings sind private Darlehen weitgehend unreguliert und Sie genießen keinen Verbraucherschutz.
  • Auch wenn Sie Ihrem Gegenüber vertrauen, sollten Sie mindestens das Auszahlungsdatum, die Laufzeit und Rückzahlungsbedingungen sowie den Zinssatz in einem schriftlichen Vertrag festhalten.
  • Sie können auch spezielle Online-Plattformen für die Vermittlung von Privatkrediten nutzen. Eventuell bekommen Sie dort sogar bessere Zinsen als bei Banken oder im privaten Umfeld.

 

Die Restschuldbefreiung muss mit Antragsstellung auf Privatinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht schriftlich eingereicht werden und steht natürlichen Personen offen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (Laufzeit der Abtretungserklärung) kann der Schuldner, von dem im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, befreit werden. Bei Selbstständigen die das Regelinsolvenzverfahren beantragt haben kann es sein, dass zusätzlich die Privatinsolvenz beantragt werden muss. Dies ist abhängig von der Gesellschaftsform der selbstständigen Tätigkeit.

Die Restschuldbefreiung wird in der Insolvenzordnung ( 8. Teil §§ 286 – 303 ) geregelt.

(1) Nach Antrag des Schuldners ( § 287 ) setzt die Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

Seit dem 1. April 2010 erlaubt § 34 BDSG, dass jeder Verbraucher in Deutschland einmal jährlich eine Übersicht der von der SCHUFA gespeicherten Daten kostenlos anfordern kann. In der SCHUFA-Selbstauskunft erfahren Sie, welche Informationen von der SCHUFA gesammelt werden, aus welchen Quellen diese stammen und an wen die Daten weitergeleitet wurden. Darüber hinaus wird Ihnen Ihr aktueller SCHUFA-Score für einzelne Branchen wie Telekommunikationsunternehmen, Versandhandel oder Banken offengelegt.