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Z
Visa-Kreditkarten mit Debit-Funktion bieten einen permanenten Zugriff auf Geld vom eigenen Konto, die für bargeldlose Transaktionen oder den Bargeldbezug genutzt werden kann. Bei Zahlungen wird der Betrag umgehend, spätestens nach wenigen Tagen abgebucht. Ein zinsfreies Zahlungsziel oder die Vorfinanzierung des Kaufbetrages gibt es bei Debitkarten, im Gegensatz zu echten Kreditkarten, nicht.
Visa Prepaid-Karten müssen mit einem Guthaben aufgeladen werden, damit sie als bargeldloses Zahlungsmittel eingesetzt werden können. Ausschließlich dieses Guthaben definiert den Verfügungsrahmen der Karte. Ein Kredit wird nicht vergeben, sodass auch nicht die Gefahr einer Verschuldung besteht. Somit benötigen Prepaid-Kreditkarten keine vorherige Schufa-Auskunft und können auch von Personen mit schlechter Bonität und negativer Schufa-Auskunft beantragt werden.
Ein Vollstreckungstitel ist eine amtliche Urkunde, in der die rechtliche Anordnung zu einer bestimmten Zahlung bzw. zu einer bestimmten Handlung (z.B. Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung (z.B. beleidigender Äußerungen) enthalten ist. Erst aufgrund eines solchen Titels ist eine Zwangsvollstreckung möglich. Nur deshalb, weil gerichtliche Urteile (in der Regel) Vollstreckungstitel darstellen, werden sie für den Gläubiger des titulierten Anspruches überhaupt praktisch durchsetzbar. Der Gläubiger muss nicht darauf warten, dass der Schuldner den Inhalt des Urteils freiwillig befolgt, sondern kann ihn – den Vollstreckungstitel – mit den staatlichen Zwangsmitteln der Zwangsvollstreckung, gegen den Schuldner durchsetzen.
Vollstreckungsfähiger Inhalt
Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen. Ist aus dem Titel nicht eindeutig bestimmbar, was der Schuldner zu leisten oder zu dulden hat, kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Der Schuldner kann bei Gericht beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel für unzulässig erklärt wird (§ 767 Zivilprozessordnung analog).
Die “wichtigsten” Vollstreckungstitel
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind rechtskräftige Endurteile, bestimmte gerichtliche Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und vollstreckbare Ausfertigungen notarieller Urkunden. Für die Möglichkeit, aus Urteilen bereits vor Eintritt der Rechtskraft zu vollstrecken, existieren detaillierte Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Die Zwangsvollstreckung findet gem. § 794 Abs. 1 ZPO ferner statt
- aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO oder § 492 Abs. 3 ZPO zu richterlichem Protokoll genommen sind;
- aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
- aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
- aus Vollstreckungsbescheiden;
- aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
- aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c ZPO;
- aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
- aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
- aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (Vollstreckungstitel-Verordnung) für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
- aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen) ergangen sind;
- aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
Außerhalb der ZPO genannte Vollstreckungstitel sind beispielsweise
- Eintragungen in eine Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 InsO);
- Zuschlagsbeschlüsse in der Zwangsversteigerung (§ 93, § 132 ZVG);
- Jugendamtsurkunden (§ 60 SGB VIII).
Als Wohlverhaltensperiode wird während der Verbraucherinsolvenz der Zeitraum bezeichnet, während dessen Sie sich gegenüber den Gläubigern wohl verhalten müssen. Sie beginnt mit der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahren. Dieser Zeitraum dauert 6 Jahre ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hält der Schuldner bestimmte Regeln ein, wird ihm nach Ablauf der Frist vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt.
Die Dauer der Wohlverhaltensperiode ist also abhängig davon,
- wie lange das Insolvenzverfahren an sich bereits gedauert hat und
- von der übrigen Dauer bis zur Restschuldbefreiung.
Bei der Zwangsversteigerung handelt es sich um ein Vollstreckungsverfahren, in dessen Folge die Verwertung einer Sache durch Versteigerung erfolgt. Ihr Zweck ist die Befriedigung eines Gläubigers aus dem Erlös. Im Gesetz ist die Zwangsversteigerung in § 869 ZPO geregelt.
Eine Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung der privatrechtlichen Ansprüche eines Gläubigers gegen einen Schuldner mit Hilfe staatlicher Gewalt. Sie setzt einen Vollstreckungstitel (z. B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil), eine Vollstreckungsklausel sowie die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner voraus. Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird entweder durch einen Gerichtsvollzieher oder das zuständige Amtsgericht ausgeführt.