Pfändungsfreies Konto

Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind seit 1. Juli 2017 bis zu einem Betrag von 1.133,80 Euro je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden.

Im Falle einer Pfändung wird ein Kontoguthaben nur auf einem P-Konto geschützt. Auf “normalen” Girokonten gibt es keinen Schutz. Auch Empfänger von Sozialleistungen sind vor der Verrechnung mit einer Kontoüberziehung nur mit einem P-Konto geschützt. Sie können dann innerhalb von 14 Tagen über ihr Geld verfügen. Der P-Kontoinhaber muss nichts mehr unternehmen, bei einer Pfändung hat er weiterhin vollen Zugang zum Konto und kann zum Beispiel Überweisungen bis zum Grundfreibetrag vornehmen.

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