Das französische Insolvenzrecht ermöglicht nach spätestens 18 Monaten Schulenfrei zu sein. Die Grundlage der Restschuldbefreiung nach 18 Monaten, entsteht durch das BGH-Urteil (Bundesgerichtshof) vom 18.09.2001
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluss vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51 / 00
Eine der Voraussetzungen ist dass man sich einen Wohnsitz in Frankreich besorgt.