Der Anspruch eines Gläubigers gegen seinen Schuldner unterliegt nach Ablauf einer bestimmten Zeit, der so genannten Verjährungsfrist, der Verjährung: Der Schuldner hat von nun an das Recht, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung führt also nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das sich der Schuldner ausdrücklich berufen muss, um zu erreichen, dass der immer noch gegen ihn bestehende Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.
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Vo
Die Verjährungsfrist kommt sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht wie der strafrechtlichen Verfolgung zur Geltung. So besteht für den Verpflichtenden das Recht, den Anspruch des Berechtigten nach einem gewissen Zeitablauf zu verweigern. Die Verjährungsfrist basiert auf den Gedanken des Rechtsfriedens. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in den §§ 194 BGB geregelt und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach aktuellem Recht beläuft sich diese auf drei Jahre. Vor der Zivilrechtsform (2002) betrug die Verjährung 30 Jahre.
Die Vermögensauskunft früher eidesstattliche Versicherung
Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung wurde zum 1.1.2013 vor allem im Bereich des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erneuert. Das frühere Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde in „Verfahren zur Vermögensauskunft“ umbenannt. Es gibt aber nun zwei Verfahren:
- Das „Verfahren zur Vermögensauskunft ohne vorherigen Sachpfändungsversuch“ (§ 802c ZPO n.F.) und
- Das „Verfahren zur Vermögensauskunft nach vorherigem Sachpfändungsversuch“ (§ 807 ZPO n.F.).
Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung ist weiterhin der Gerichtsvollzieher zuständig (§ 802e ZPO n.F.). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners bzw. nach seinem Aufenthaltsort. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags auf Einholung der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Der spätere Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts ist ohne Einfluss. Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen.
Achtung | Ein beim unzuständigen Gerichtsvollzieher eingereichter Antrag wird von diesem (nur auf Antrag des Gläubigers) unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet (§ 802e Abs. 2 ZPO n.F.).
Beantragt der Gläubiger die Abgabe nicht, muss der unzuständig angegangene Gerichtsvollzieher den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattliche Versicherung ablehnen. Insofern müssen Gläubiger standardmäßig eine Verweisung für den Fall eines unzuständig angerufenen Gerichtsvollziehers beantragen! Hat das Verfahren (versehentlich) vor einem örtlich unzuständigen Gerichtsvollzieher stattgefunden, bleibt die Vermögensauskunft aber trotzdem wirksam.
Die Vermögensauskunft ohne vorherige Fahrnisvollstreckung
Voraussetzung der Auskunftspflicht sind ein entsprechender Antrag des Gläubigers (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Entgegen der alten Rechtslage setzt eine Auskunftspflicht des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse keinen fruchtlosen Fahrnispfändungsversuch voraussetzt. Vielmehr kann der Gerichtsvollzieher diese Informationen bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens anfordern und auf dieser Grundlage gemeinsam mit dem Gläubiger über das weitere Vorgehen entscheiden. Insofern kann der Gläubiger daher den Schuldner auf Antrag (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) auch als einzige Zwangsvollstreckungsmaßnahme – stets neben dem Versuch der gütlichen Einigung gemäß § 802b ZPO n. F. – zur Abgabe der Vermögensauskunft anhalten (Mroß, DGVZ 10, 181).
Die Vermögensauskunft wird somit bereits an den Anfang der Zwangsvollstreckung gestellt. Die Erklärungspflicht des Schuldners zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass er trotz Verwirklichung der allgemeinen Vollstreckungs- voraussetzungen nicht leistet (BT-Drucksache 16/10069, S. 25).
Die Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Der Gläubiger kann nach § 807 Abs. 1 ZPO n. F. durch entsprechende Antragstellung (§ 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO n.F.) die Mobiliarvollstreckung sofort betreiben. Er kann also die Vermögensauskunft unmittelbar im Anschluss an einen erfolglosen Pfändungsversuch vor Ort abnehmen lassen, wenn die zweijährige Sperrfrist des § 802d ZPO n.F. (= § 903 ZPO) nicht entgegensteht.
Die in § 807 Abs. 1 ZPO n.F. genannten besonderen Voraussetzungen (Verweigerung der Durchsuchung, fruchtlose Pfändung) entsprechen dem derzeitigen § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO. Der Schuldner hat aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit das Recht, der Sofortabnahme zu widersprechen (§ 807 Abs. 2 ZPO n.F.). Dies entspricht dem § 900 Abs. 2 S. 2 ZPO. Ein Gläubiger, der einen kombinierten Auftrag erteilt, muss mit einer Sofortabnahme der Vermögensauskunft rechnen, an der er – unter Umständen – aus zeitlichen Gründen nicht teilnehmen kann.
Der Umfang der Vermögensauskunft § 802c Abs. 2 ZPO n.F. bestimmt den Umfang der Auskunftspflicht. Anzugeben sind alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände. Hierunter fallen die einzelnen beweglichen Vermögenswerte (körperliche Sachen) sowie Forderungen und andere Vermögensrechte und sämtliches unbewegliches Vermögen. Anzugeben sind auch Gegenstände, die gepfändet, versetzt oder sicherungsübereignet sind.
Der Schuldner ist im Interesse der eindeutigen Zuordnung seiner Vermögensangaben verpflichtet, auch Geburtsnamen, Geburtsdatum und -Ort anzugeben (§ 802c Abs. 1 ZPO n.F.). Früheres Vermögen muss der Schuldner nur angeben, wenn er darüber in der in § 802c Abs. 2 S. 3 ZPO n.F. näher beschriebenen Weise verfügt hat. Hiernach sind anzugeben:
- entgeltliche Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 InsO), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO n.F. und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat sowie
- unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO n.F. und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Entsprechend der geltenden Regelung in § 807 Abs. 2 S. 1 ZPO sind auch solche Angaben von der Auskunftspflicht umfasst, die es dem Gläubiger ermöglichen sollen, von einem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen. Dabei wird allerdings auch der Zeitraum zwischen dem festgesetzten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und der tatsächlichen Auskunftsabgabe ausdrücklich mit erfasst. Die Anfechtungstatbestände von zwei bzw. vier Jahren knüpfen vom Zeitablauf somit an die erste Zahlungsfrist des § 802f Abs. 1 ZPO n.F. an (Mroß, DGVZ 10, 181). § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. sieht vor, dass im Verfahren der Vermögensauskunft der Schuldner vom Gerichtsvollzieher zuvor eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen erhält.
Unpfändbare Sachen
In der Vermögensauskunft nicht anzugeben sind unpfändbare Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO.
Rechtsbehelfe
Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vermögensauskunft steht dem Gläubiger wie die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO n. F. geregelten Sperrwirkung, findet gegen die Anordnung zur Abgabe als Vollstreckungshandlung die Erinnerung gemäß § 766 ZPO statt. Die Erinnerung kann auch schriftlich vor dem Termin eingelegt werden. Ein Erscheinen des Schuldners im Termin, um dort wie nach derzeitiger Rechtslage Widerspruch einzulegen, ist somit nicht erforderlich.
Über die Erinnerung entscheidet der Richter (§ 20 Nr. 17 RpflG). Achtung | Gemäß § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen. Insofern hat das Einlegen der Erinnerung zunächst keine aufschiebende Wirkung, solange das Vollstreckungsgericht nicht im Wege der einstweiligen Anordnung hierüber entschieden hat.
Die Kosten des Verfahrens zur Vermögenauskunft
Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GVKostG eine Gebühr in Höhe von 25 EUR. Für die Übermittlung einer mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensauskunft an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 25 EUR.
Für die Zustellung der Ladung zum Termin der Vermögensauskunft wird eine Gebühr in Höhe von 10 EUR nur im Fall der persönlichen Zustellung erhoben (KV Nr. 100 KV als Anlage zu § 9 GVKostG).
Für den Rechtsanwalt des Gläubigers bzw. Schuldners entsteht als besondere Angelegenheit (§ 18 Nr. 16 RVG n. F.) eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 und im Falle einer Terminswahrnehmung zudem eine 0,3-Terminsgebühr gemäß VV 3310. Beide Gebühren fallen aus einem Wert von 1.500 EUR an (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Im Erinnerungsverfahren fällt keine gesonderte Gebühr an (§ 19 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).
Weiterführende Hinweise
Gerichtsvollzieher und deren Befugnisse
VISA International Service Association, kurz VISA, ist neben MasterCard einer der beiden größten Kreditkartenanbieter. Die Zahl der Akzeptanzstellen weltweit beläuft sich auf 24 Millionen.
Visa-Kreditkarten mit Debit-Funktion bieten einen permanenten Zugriff auf Geld vom eigenen Konto, die für bargeldlose Transaktionen oder den Bargeldbezug genutzt werden kann. Bei Zahlungen wird der Betrag umgehend, spätestens nach wenigen Tagen abgebucht. Ein zinsfreies Zahlungsziel oder die Vorfinanzierung des Kaufbetrages gibt es bei Debitkarten, im Gegensatz zu echten Kreditkarten, nicht.
Visa Prepaid-Karten müssen mit einem Guthaben aufgeladen werden, damit sie als bargeldloses Zahlungsmittel eingesetzt werden können. Ausschließlich dieses Guthaben definiert den Verfügungsrahmen der Karte. Ein Kredit wird nicht vergeben, sodass auch nicht die Gefahr einer Verschuldung besteht. Somit benötigen Prepaid-Kreditkarten keine vorherige Schufa-Auskunft und können auch von Personen mit schlechter Bonität und negativer Schufa-Auskunft beantragt werden.
Ein Vollstreckungstitel ist eine amtliche Urkunde, in der die rechtliche Anordnung zu einer bestimmten Zahlung bzw. zu einer bestimmten Handlung (z.B. Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung (z.B. beleidigender Äußerungen) enthalten ist. Erst aufgrund eines solchen Titels ist eine Zwangsvollstreckung möglich. Nur deshalb, weil gerichtliche Urteile (in der Regel) Vollstreckungstitel darstellen, werden sie für den Gläubiger des titulierten Anspruches überhaupt praktisch durchsetzbar. Der Gläubiger muss nicht darauf warten, dass der Schuldner den Inhalt des Urteils freiwillig befolgt, sondern kann ihn – den Vollstreckungstitel – mit den staatlichen Zwangsmitteln der Zwangsvollstreckung, gegen den Schuldner durchsetzen.
Vollstreckungsfähiger Inhalt
Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen. Ist aus dem Titel nicht eindeutig bestimmbar, was der Schuldner zu leisten oder zu dulden hat, kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Der Schuldner kann bei Gericht beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel für unzulässig erklärt wird (§ 767 Zivilprozessordnung analog).
Die “wichtigsten” Vollstreckungstitel
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind rechtskräftige Endurteile, bestimmte gerichtliche Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und vollstreckbare Ausfertigungen notarieller Urkunden. Für die Möglichkeit, aus Urteilen bereits vor Eintritt der Rechtskraft zu vollstrecken, existieren detaillierte Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Die Zwangsvollstreckung findet gem. § 794 Abs. 1 ZPO ferner statt
- aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO oder § 492 Abs. 3 ZPO zu richterlichem Protokoll genommen sind;
- aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
- aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
- aus Vollstreckungsbescheiden;
- aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
- aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c ZPO;
- aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
- aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
- aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (Vollstreckungstitel-Verordnung) für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
- aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen) ergangen sind;
- aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
Außerhalb der ZPO genannte Vollstreckungstitel sind beispielsweise
- Eintragungen in eine Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 InsO);
- Zuschlagsbeschlüsse in der Zwangsversteigerung (§ 93, § 132 ZVG);
- Jugendamtsurkunden (§ 60 SGB VIII).