Ein Gesetz von 1935 verwehrt – noch heute – soziales Engagement für Benachteiligte
Darf ein Rechtsstaat – wie es die Bundesrepublik Deutschland von sich behauptet zu sein – seinen Bürgern verwehren, einander uneigennützig mit Hilfe und Ratschlägen zur Seite zu stehen wenn sie Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, vielleicht sogar Opfer von Verwaltungs- oder Justizunrecht werden?
Diese Frage erscheint zunächst absurd, denn ein solches Verbot gibt es nirgendwo auf der Welt – mit Ausnahme der “Bundesrepublik Deutschland”.
Die „Bundesrepublik Deutschland“ ist der einzige „Staat”, der seinen Bürgern verbietet, Freunde, Nachbarn oder andere Mitmenschen in Rechtsfragen zu beraten. Wer sich nicht an das „braune“ Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 hält, muss mit Strafverfolgung rechnen.
Dieses Gesetz welches vom nationalsozialistischen Gesetzgeber stammt, verbietet allen Bürgern, mit Ausnahme natürlich der Rechtsanwälte, die “Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten”, ganz gleich ob entgeltlich oder kostenlos.
Den Verteidigern dieses Gesetzes, soll es 1935 in wohlmeinender Absicht nur um den „Schutz der Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Rechtsberatung” gegangen sein. Im eigentlichen Sinn ging es den Nationalsozialisten jedoch darum, die deutsche Juristenschaft von jenen Menschen zu trennen, die sie als „jüdisch”, „marxistisch” oder als sog. „Volksschädlinge” bezeichneten hatten. Hierbei hatten sie vor allem jene im Auge, die den vom Unrecht bedrängten Bürgern – tatsächlich – hätten rechtlichen Beistand leisten können.
Das “Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz” – wie es ursprünglich hieß – wurde erlassen, um den aus „rassischen” oder politischen Gründen aus dem Amt gejagten Rechtsanwälten auch noch die letzte Möglichkeit zu nehmen „Staatsfeinden” mit Rechtsrat zur Seite zu stehen.
Ein Gesetzeszweck, den die damaligen Machthaber diskret mit der „Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs von Verwaltung und Rechtspflege” umschrieben haben. Die Ausführungsbestimmungen wurden zwar 1945 aufgehoben, aber das NS-Gesetz blieb.
Durch dieses Gesetz haben die Rechtsanwälte auch heute noch ein – in Europa einmaliges Privileg – auf Rechtsberatung. Sogar Rat und Hilfe durch freiwillige Organisationen und selbstloses bürgerliches Engagement werden noch heute behindert. Verfolgt werden kann zwar nur die „geschäftsmäßig” vorgenommene Rechtsberatung. Geschäftsmäßigkeit wird nach der im Jahre 1938 vom nationalsozialistischen Reichsgericht begründeten Rechtsprechung aber bereits bei einer rechtsberatenden Betätigung in nur einem einzigen Fall angenommen, wenn „Wiederholungsgefahr” besteht. Ausdrücklich ist auch die unentgeltliche, rein karitative Rechtsberatung verboten.
Aber auch die Zwangsmitgliedschaft eines Rechtsanwaltes bei den Rechtsanwaltskammern verstößt gegen § 20 (2) der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ( „Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.”) und so können z.B. (System)kritischen Rechtsanwälten mit Hilfe dieses Monopols und des Kammerzwangs „Rechtsberatungsgesetz des Jahres 1935“ durch Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt ein Berufsverbot erteilt werden. Die heutige Bundesrechtsanwaltskammer ist übrigens Rechtsnachfolger (siehe § 233 BRAO), der mit Verordnung vom 18.3.1933 errichteten Reichs-Rechtsanwaltskammer, bestätigt durch die Reich-Rechtsanwaltsordnung vom 13.12.1935.
Es ist doch immer wieder interessant zu sehen, wie das NS-Gedankengut in diesem, unserem „besten Deutschland aller Zeiten“, so gepflegt wird.
Daher erklären wir hiermit nochmals ausdrücklich: Bei SchufaHelp gibt es – auch wenn wir mit unseren Erfahrungen, Informationen, E-Book´s und Texten besondere Lösungen anbieten, erfolgt:
KEINE RECHTSBERATUNG
(im Sinne des deutschen rechtsberatungsgesetzes)