Schufa speichert über 3.5 Mio. fehlerhafte Daten
Schufa speichert über 3.5 Mio. fehlerhafte Daten: Bei über 60 Millionen Verbrauchern ist die Zahl von 3,5 Millionen – also rund 6 % – vielleicht nur eine verschwindend geringe Anzahl. Was ist aber, wenn es genau Sie betrifft und eben gerade die Daten zu Ihrer Person nicht stimmen oder fehlerhaft sind?
Die bei der „SCHUFA“ erfassten Daten entscheiden mit darüber, ob Banken, Mobilfunkanbieter, Vermieter oder andere Unternehmen der kreditgebenden Wirtschaft, Kunden als kreditwürdig ansehen oder nicht. Verbraucherschützer kritisieren immer wieder, dass die Bewertungen oft nicht nachvollziehbar sind, oder dass veraltete oder unberechtigte Einträge das geschäftliche Ansehen schädigen.
Verbraucherschützer – und ich kann mich da nur anschließen – raten daher Verbrauchern ihre Daten regelmäßig – kostenlos – zu überprüfen. Die kostenfreie Auskunft war bereits vor dem 01.04.2010 möglich. In der schriftlichen Form jedoch mit enormen Aufwand und den richtigen Argumenten verbunden.
Die kostenfreie Auskunft ist aber mit Inkrafttreten der „Datenschutznovelle 2010″ seit 01.04.2010, gesetzlich verankert.
Wussten Sie, dass die SCHUFA nicht verpflichtet ist, die ihr von Vertragspartnern gemeldeten Daten auf deren Korrektheit hin zu überprüfen?
Wussten Sie, dass die SCHUFA schadensersatzpflichtig gemacht werden kann, wenn sie diese Daten an andere Vertragspartner weitergibt?
Einer unserer Kunden hatte im Mail 2009, zu der Zeit als der Verkauf von Neuwagen mit Hilfe der „Abwrackprämie“ in Höhe von 2500 EUR massiv gefördert wurde, das Problem, dass er bei der Anfrage eines Neuwagenkredites abgelehnt wurde. Der Händler teilte ihm mit, dass die Ablehnung auf Grund einer negativen SCHUFA Auskunft erfolgt sei.
Er war sich natürlich keiner Schuld bewusst und forderte zunächst seine SCHUFA-Auskunft an.
Die erhaltene SCHUFA-Auskunft zeigte einen negativen Eintrag mit dem Vermerk „Anordnung eines Haftbefehls Identität nicht feststellbar“. In diesem Fall, konnte das Problem schnell geklärt werden, was ist aber in den Fällen, in denen über Jahre hinweg fehlerhafte Daten von Verbrauchern immer wieder verwechselt werden.
Solche Fälle sind in vergangener Zeit bereits unzählige Male im deutschen (Privat) Fernsehen dokumentiert wurden. Zu Haftbefehlen und eidesstattlicher Versicherung sollten Sie wissen, dass diese aus öffentlichen Verzeichnissen, meist ohne Geburtsdatum oder anderen persönlichen Merkmalen – automatisch verarbeitet – in den SCHUFA Datenbestand eingemeldet werden.
So kommt eben schnell ein Haftbefehl in die SCHUFA Auskunft eines Kunden der mit ihm überhaupt nichts zu tun hat.
Das hier beschriebene SCHUFA-Urteil beschreibt einen solchen Fall.
Gericht: Hanseatisches OLG
Entscheidungsdatum: 23.01.1987
Aktenzeichen: 11 W 96/86
Dokument: Beschluss
Vorinstanz: LG Hamburg
Sperre nach § 35 Abs. 2 S. 1 BDSG bei Richtigkeitszweifeln statt einschränkenden Zusatzes und Weiterverwendung
Leitsatz
- Aus § 35 Abs. 2 S. 1 BDSG folgt auch bei nur sinngemäßer Anwendung, dass personenbezogene Daten, die nur möglicherweise auf eine bestimmte Person zutreffen, möglicherweise aber auf diese Person bezogen unrichtig sind, nicht verarbeitet und nicht verwendet werden dürfen.
- Diese Folge darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Daten nach Auftreten von Richtigkeitszweifeln etwa mit einem einschränkenden Zusatz ihre Richtigkeit stehe nicht fest, nun doch weiterverwendet werden.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht nach § 91 a ZPO die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auferlegt, da die am 22. August erlassene einstweilige Verfügung ohne die Ereignisse im Verhandlungstermin vom 1. Oktober 1986, die zu den beiderseitigen Erledigungserklärungen geführt haben, voraussichtlich zu bestätigen gewesen wäre. Allerdings ist es fraglich, ob mit dem Landgericht davon ausgegangen werden kann, es sei schon vor Verfahrensbeginn klar gewesen, dass die beanstandeten Daten sich nicht auf den Antragsteller bezogen haben könnten; denn aus der Auskunft des Amtsgerichts vom 31. Juli 1986 (Anlage 6) ergab sich das noch nicht, zumal unklar ist, auf was sich die darin erwähnte „Berichtigung“ überhaupt bezog. Indes kann das dahingestellt bleiben. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1978, 2151 = BB 1978, 1278, die noch einen Sachverhalt vor Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes betraf, kommt hier nämlich dem Antragsteller die Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG zu Hilfe mit der Folge, dass er Anspruch auf Unterlassung hatte, die betreffenden Daten im Zusammenhang mit Auskünften über seine Person an Dritte weiterzugeben. Diese Daten hatten zwar nicht positiv zum Inhalt, dass es der Antragsteller sei, gegen den im Jahre 1985 in zwei Fällen ein Haftbefehl nach § 901 ZPO ergangen sei; vielmehr trugen die Daten den Zusatz „Identität nicht feststellbar“. Wenn sie aber bei Auskunftsersuchen, die den Antragsteller betreffen, mitgeteilt werden, so enthält die Mitteilung auch die Aussage, dass die Identität mit dem Antragsteller nicht ausgeschlossen, möglicherweise also gegeben sei. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Auskünfte – für sich gesehen – nicht unrichtig waren, da sie der Wahrheit entsprechend Angaben über zwei ergangene Haftbefehle wiedergaben. Doch kann nicht davon abgesehen werden, dass diese Daten im Zusammenhang mit dem Antragsteller als ihn möglicherweise betreffend geführt wurden.
Insoweit mag offenbleiben, ob diese Sachlage bereits in unmittelbarer Anwendung von § 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG die Sperrung dieser Daten nach sich ziehen muss. Jedenfalls fordert der Rechtsgedanke der Vorschrift ihre zumindest sinngemäße Anwendung: Er hat zum Inhalt, dass Daten, die nur möglicherweise auf eine bestimmte Person zutreffen, möglicherweise aber auf diese Person bezogen unrichtig sind, nicht verarbeitet und verwendet werden dürfen. Diese Rechtsfolge darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Daten nach Auftreten von Richtigkeitszweifeln etwa mit einem einschränkenden Zusatz, ihre Richtigkeit stehe nicht fest, nun doch weiterverwendet werden; sie unterliegen vielmehr schlechthin der Sperrung. Dies gilt aber nicht nur, wenn sich nachträgliche Bedenken gegen die Richtigkeit von Daten ergeben, sondern notwendigerweise auch, wenn die Daten von vornherein mit einem Vorbehalt, ob sie sich auf eine bestimmte betroffene Person beziehen, versehen sind, dann aber von dem Betroffenen bestritten wird, dass diese Möglichkeit in Betracht komme. Nur so lässt sich vermeiden, dass eine Datenverarbeitungsstelle die gesetzliche Folge in § 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG durch Anfügung von Vorbehalten an bestimmte Daten leerlaufen lässt. Da hiernach der Antragsteller von Anfang an die Sperrung der Daten über den Erlass der beiden Haftbefehle verlangen konnte, müssen die Verfahrenskosten zu Lasten der Antragsgegnerin gehen. Ebenso muss sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen, errechnet sich der Beschwerdewert nach dem Gesamtbetrag der in der Instanz entstandenen Kosten.
Ein Praxis-Beispiel aus der täglichen SCHUFA-Praxis:
In dem hier kurz beschriebenen Fall, sind die Daten bei der SCHUFA offensichtlich zu spät bzw. mit einem falschen Datum eingegeben worden. Die Erledigung der Forderung wurde vom Rechtsanwalt eines Vertragspartners, der SCHUFA per Post am 18.12. 2007 korrekt gemeldet.
(siehe Briefausschnitt rechts).
Die SCHUFA-Auskunft aus Mai 2009 ergab jedoch eine fehlerhafte Meldung. Das Datum der Erledigung ist – nicht wie in der Meldung des Rechtsanwaltes zuvor angegeben der 18.12.2007, sondern – wie nebenstehend sichtbar – der 02.01.2008. Nach den Löschfristen der SCHUFA, müsste die hier betroffene Person, über 12 Monate länger auf eine „saubere“ SCHUFA-Auskunft warten, denn in der Praxis wurden hier aus 3 Jahren sogar 4 Jahre.
Angaben über nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte sowie deren Erledigung werden zum Ende des dritten Kalenderjahres ab dem Jahr/Zeitpunkt der Aufzeichnung gelöscht.
Oft sind die Daten noch Jahre später fehlerhaft oder einfach noch nicht gelöscht. Eine umfangreiche Studie über das Scroring hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Jahr 2009 herausgegeben. Darin finden Sie umfangreiche Informationen zum Thema Scoring und eine übersichtliche Auflistung von fehlerhaften Daten in SCHUFA-Selbst-Auskünften. An dieser Studie nahmen insgesamt 100 Personen teil. Nur 54 % der Daten waren ohne Beanstandung aber immerhin 46 % waren fehlerhaft oder einfach nur falsch.
Schauen Sie selbst
Methodische Anlage der Untersuchung
Jedes Unternehmen, das Daten über eine Person speichert, ist nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet, Auskunft über die gespeicherten Daten und deren Herkunft zu erteilen. Diese Auskunft ist bislang keine Bringschuld des speichernden Unternehmens, sondern eine Holschuld der Verbraucher. Wie viele Wirtschaftsunternehmen z.B. Handelsunternehmen, Verkehrsbetriebe, Versicherungen, Mobilfunkunternehmen, aber auch Produktionsunternehmen und öffentliche Unternehmen wie die Bahn in welchem Umfang Daten von und über Verbraucher speichern, ist gegenwärtig unbekannt. Es gibt jedoch einige Auskunfteien und Wirtschaftsinformationsdienste, die die Übermittlung von gespeicherten Daten aktiv in Form von Eigen- bzw. Selbstauskünften anbieten. Aus diesen Anbietern wurden die Auskunfteien SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), CEG Creditreform Consumer GmbH und Arvato Infoscore Consumer Data GmbH für eine Überprüfung der dort gespeicherten Verbraucherdaten ausgewählt. Bei diesen drei Anbietern haben 100 Testpersonen, die für den Studienzweck von der GP Forschungsgruppe bundesweit rekrutiert wurden, die über sie gespeicherten Daten im Rahmen einer Selbstauskunft eingeholt. Zusätzlich wurde für alle Testpersonen ermittelt, welche Informationen über sie bei dem Wirtschaftsdienst Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG gespeichert sind.
Stichprobe
Bei der Stichprobenzusammenstellung wurden mehrere Kriterien beachtet:
- die Stichprobe sollte sich über das gesamte Bundesgebiet verteilen
- die Stichprobe sollte Männer stärker berücksichtigen, da sie häufiger Kreditnehmer sind
- die Altersgruppe der 30 bis unter 60-jährigen sollte stärker vertreten sein, da die wirtschaftliche Beteiligung in dieser Altersgruppe am höchsten ist
Feldzeit
Die Testpersonen haben Mitte Januar 2009 ihre Anfragen an die einzelnen Auskunfteien versandt. Die Rückantworten der Auskunfteien sind mit unterschiedlicher Reaktionsgeschwindigkeit erfolgt. Ende März 2009 sind die letzten Eigenauskünfte bei den Testpersonen eingetroffen.
Qualität der bei der SCHUFA gespeicherten Daten
Wie eingangs erwähnt ist es für die Validität der Aussagekraft von Scores von entscheidender Bedeutung, dass alle kreditrelevanten Informationen zu einer Person abgespeichert sind. Laut Darstellung der SCHUFA erhalten die Vertragspartner Banken und Sparkassen die Information, ob ein Girokonto vorhanden ist, ob der betreffende Verbraucher Inhaber einer Kreditkarte ist oder einen Hypothekenkredit aufgenommen hat. Telekommunikationsunternehmen erhalten die Information, ob bereits mit einem anderen Telekommunikationsunternehmen ein Vertrag besteht. Des Weiteren werden von der SCHUFA Giro- und Kreditkartenkonten unmittelbar nach Auflösung, Versandkonten drei Jahre nach Mitteilung der Auflösung gelöscht. Kredite werden nach drei Jahren ab dem Jahr der Rückzahlung nicht mehr gespeichert. Kreditanfragen wie Kreditkonditionen- anfragen werden ein Jahr lang gespeichert*. Bei der Beurteilung der Qualität der gespeicherten Daten sind diese Speicher(lösch)fristen berücksichtigt worden. Nach Überprüfung der zugestellten Eigenauskünfte durch die Testpersonen ergibt sich, dass – gemessen an den SCHUFA-Kriterien – 45% (!) der Eigenauskünfte fehlerhafte, unvollständige oder falsche Eintragungen aufweisen. Unvollständige Eintragungen beziehen sich auf fehlende Girokonten oder Bankverbindungen sowie fehlende Immobilienkredite und fehlende Handyverträge. Falsche Eintragungen beziehen sich auf falsche oder gekündigte Handyverträge, falsche Girokonten, abgelaufene oder nicht existente Kreditkarten.
Die Fehler bei der Datenspeicherung setzen sich wie folgt zusammen:
Tabelle 4: Zusammensetzung der Fehler der bei der SCHUFA gespeicherten Daten**
In einer von der Zeitschrift FINANZtest im Jahr 2002 durchgeführten Untersuchung zur Qualität der bei der SCHUFA gespeicherten Daten wurde unter der Überschrift „Ein paar Daten sind immer falsch“ festgestellt, dass 69 % der Daten unvollständig, veraltet oder falsch waren.* Vergleicht man die Ergebnisse unserer aktuellen Untersuchung mit dieser sieben Jahre zurückliegenden Untersuchung, dann hat sich zwar die Fehlerquote der bei der SCHUFA gespeicherten Daten verbessert, ist aber immer noch weit von einer akzeptablen oder tolerablen Fehlerquote entfernt.
Als Gesamt-Ergebnis der Überprüfung der Validität der SCHUFA-Speicherungen und Scorewerte lässt sich daher festhalten:
Wesentliche Faktoren zur Beurteilung der Bonität von Personen sind nicht bekannt. Dazu gehören zum einen Positiv-Kriterien wie Einkommen, Geld- und Sachvermögen, Immobilienbesitz, Unternehmensbeteiligungen, andererseits Negativ-Kriterien wie Arbeitslosigkeit, Scheidungsverfahren, Unternehmensverschuldungen. Aus unterschiedlichen Gründen stehen der SCHUFA bestimmte Bonitäts relevante Verbraucherdaten nicht zur Verfügung, sei es aufgrund fehlender vertraglicher Beziehungen zur SCHUFA, sei es aufgrund mangelhafter Datenübermittlung. Daraus resultiert in unserer Stichprobe bereits eine Fehlerquote von 35 %. In der Verantwortung der SCHUFA selbst liegt die Fehlerquote von 26%, die durch falsche oder veraltete Speicherungen zustande kommt. Da die Basisscorewerte in keinem erkennbaren, nachvollziehbaren oder überprüfbaren Zusammenhang zur realen Bonität der Testpersonen stehen, ist ihr Wert für eine Bonitätsbeurteilung von Verbrauchern prinzipiell in Zweifel zu ziehen. Auf der Basis der empirisch für die SCHUFA-Daten ermittelten Fehlerquote muss deshalb als Mindestbedingung gefordert werden, dass sich alle Daten speichernden Auskunfteien, die Bonitätsbeurteilungen abgeben, einer unabhängigen permanenten und systematischen Qualitätskontrolle stellen.
Fehlerkorrekturmöglichkeiten
Bei der Übermittlung einer Eigenauskunft enthält der Standardbrief der SCHUFA die folgende Passage zu Korrekturmöglichkeiten:
„Falls Daten aus Ihrer Sicht unzutreffend sind, leiten Sie bitte Ihre Rückfrage schriftlich an das auf der ersten Seite genannte SCHUFA Verbraucherservicezentrum weiter. Die Daten werden in Rücksprache mit dem Vertragspartner, der uns diese Informationen gemeldet hat, geprüft. Wenn dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht möglich sein sollte, werden die betreffenden Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bis zur Klärung gesperrt. Nachweislich falsche Daten werden berichtigt; unzulässig gespeicherte Daten werden gelöscht.“ Der Nachweis einer falschen oder fehlerhaften Datenspeicherung liegt also im ersten Schritt bei den betroffenen Verbrauchern.
Wie ein solches Prozedere in der Alltagspraxis aussehen kann und welche massiven Auswirkungen fehlerhafte Datenspeicherungen auf die Lebenssituation von Menschen haben kann, zeigt der Fall von Frau X.
Bei Frau X ist aktuell im Jahr 2009 ein Kredit über rund 25.000 Euro mit einer Laufzeit von sieben Jahren aus dem Jahr 2002 gespeichert, den ihr Mann aufgenommen hat. Nach dem Tode ihres Mannes schlug Frau X das Erbe aus. Dennoch versuchte die C-Bank die Kreditrückzahlung bei ihr einzufordern und meldete an die SCHUFA als Negativmerkmal die Kontokündigung im Jahr 2004 mit einem Saldo von rund 20.000 Euro. Aufgrund dieses Negativmerkmals kündigte die P-Bank Frau X mit 14-tägiger Frist ihren Dispositionskredit über 1.000 Euro sowie ihre EC-Karte. Erst als Frau X aufgrund dieser Maßnahme der P-Bank mit rechtsanwaltlichem Beistand bei der C-Bank intervenierte, teilte die C-Bank im Frühjahr 2005 der SCHUFA die irrtümliche Meldung der Kontokündigung mit. Trotz dieser Interventionen von Frau X und ihrem Rechtsanwalt wird Frau X weiterhin bei der SCHUFA als mitverpflichtete Kreditnehmerin über den vollen Kreditbetrag geführt. Es ist kein Hinweis in der Eigenauskunft vermerkt, dass dieser Vertrag beendet wurde bzw. nie zustande kam.
Den Schriftverkehr können Sie hier nachlesen.
Ein Beispiel für die Schwierigkeiten einer Datenkorrektur:
Schreiben der Kanzlei „A“ am 9. Februar 2005 an die „C“-Bank
Sehr geehrte…..,
wie Ihnen aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt ist, vertrete ich anwaltlich Frau „X“, die Witwe des Herrn „X“:
Dieser hat mit Ihrem Haus am TT/MM/2001 einen Ratendarlehensvertrag abgeschlossen. Nach seinem Tod wurde seine Frau des Öfteren von Ihnen angeschrieben, sie solle als Witwe diesen Kredit weiter abzahlen. Wie wir Ihnen damals mitteilten, schlug sie das Erbe aus. Eine Haftung für diesen Kredit besteht daher nicht. Umso unverständlicher ist es, dass Sie meine Mandantin am TT/MM/2001 erneut angeschrieben haben und diesmal die Rückzahlung des Kredits in Höhe von mehr als 22.000,-€ erneut verlangen. Diesmal beziehen Sie sich darauf, dass meine Mandantin als zweite Kreditkontoinhaberin geführt wird. Dies ist nach den uns vorliegenden Unterlagen aber nicht der Fall. Der Kreditvertrag wurde auch nicht mehr verändert. Daher fordere ich Sie auf, von Ihrer Forderung Abstand zu nehmen und meine Mandantin nicht länger in dieser Sache unter Druck zu setzen.
28.April 2005 – Schreiben der „C“-Bank an die SCHUFA
Sehr geehrte Frau „X“,
in oben genannter Angelegenheit bitten wir um Löschung des gemeldeten negativen Merkmals bezüglich Frau „X“, da die Kündigungsmeldung irrtümlich erfolgte
6. April 2005 – Schreiben der „P“-Bank
Sehr geehrte Frau „X“,
seit einiger Zeit haben Sie bei uns einen Dispositionskredit in Höhe von 1.000 €. Aufgrund einer Information der SCHUFA können wir Ihren Dispositionskredit nicht beibehalten.
Was bedeutet das für Sie?
– Wir heben den Kontokorrentkredit zum 18.4.2005 auf.
– Falls Ihr Konto einen Minusbetrag aufweist, gleichen Sie ihn bitte in den nächsten Tagen aus.
12.Februar 2009 – Eigenauskunft der SCHUFA für Frau „X“
Sehr geehrte Frau „X“,
die „C“-Bank hat uns darüber informiert, dass sich Frau „X“ für einen Kredit mitverpflichtet hat. Sie ist somit ebenfalls Kreditnehmer und haftet für die Rückzahlung des Kredits mit.
Fälligkeit der 1. Rate: Dezember 2002
Anzahl Raten: 84, jeweils monatlich
Es gibt jedoch auch positiv verlaufene Korrektur-vorgänge!
Dies zeigte die Reaktion auf einen Korrekturwunsch von Frau K.. Neun Tage nach dem Hinweis auf längst abgelaufene gespeicherte Kreditkartenkonten erhielt Frau K von der SCHUFA folgende Änderungsmitteilung:
„Sehr geehrte Frau K,
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom……und nach Überprüfung des Vorgangs, haben wir die von Ihnen angemerkten Kreditkartenkonten der B-Bank sowie der I-Bank im SCHUFA-Datenbestand gelöscht.“
Zusammenfassende Schlussfolgerung
Die Überprüfung der Art und Weise, in der Verbraucherdaten bei Auskunfteien gespeichert sind und zur Bonitätsbeurteilung von Verbrauchern herangezogen werden, hat ein ernüchterndes Ergebnis erbracht. Bei keiner der in die Untersuchung einbezogenen Auskunfteien sind Verbraucherdaten in vollständiger oder befriedigender Weise abgespeichert. Die Fehlerquote und die Quote der Unvollständigkeit der Datensammlung ist unvertretbar hoch. Sofern überhaupt Scorewerte zur Bonitätsbeurteilung den Verbrauchern übermittelt werden, ist ihr Zustandekommen nicht nachvollziehbar und ihre Aussagekraft äußerst zweifelhaft.
Bei Arvato Infoscore liegen für Verbraucher nur Informationen zu Eidesstattlichen Versicherungen und Privatinsolvenzen vor, die auch von jeder anderen Auskunftei gespeichert werden, da sie über amtliche Daten zugänglich sind. Möglicherweise darüberhinausgehende für Verbraucher relevante Bonitätseinschätzungen werden Konsumenten im Rahmen der Eigenauskunft nicht automatisch mitgeteilt.
Creditreform ist bei Eigenauskünften für Verbraucher ebenfalls nicht aussagekräftig, da dort nur selektiv gespeichert wird (bestimmte Mobilfunkunternehmen und Unternehmens- beteiligungen) und das Datenmaterial veraltet ist. (Vorhandene) Scoringwerte werden Verbrauchern in der Regel nicht mitgeteilt.
Bürgel liefert nur sehr unvollständiges Material und zu wichtigen Kriterien wie Bankverbindungen, Kreditaufnahmen, Familienstand etc. liegen keine oder nur sehr unvollständige Informationen vor.
Im Vergleich mit den vorgenannten Auskunfteien liefert die SCHUFA die ausführlichsten Angaben zum Finanzverhalten von Verbrauchern. Aber diese Informationen sind in starkem Maße fehlerhaft bzw. unvollständig. Der Score der Eigenauskunft ist in keiner Weise aussagekräftig, da zum einen nicht nachvollziehbar ist, wie die Scorewerte zustande kommen, zum anderen welche Bedeutung die einzelnen Scorewerte haben und zum Dritten aufgrund der fehlerhaften Unterlagen die Konstruktion des Scorewertes generell in Zweifel gezogen werden muss.
Letztlich bleiben bei allen vier Auskunfteien nur die amtlich zugänglichen Daten zu EV und Privatinsolvenz als harte Bonitätskriterien übrig. Wie wir an anderer Stelle bereits ausgeführt haben, halten wir unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit für die Bonitätsbeurteilung die Erfassung von acht Merkmalen für ausreichend: Identität, Monatseinkommen, Mietbelastung, Familienstand, Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder, Kreditbelastungen, Zahlungsverpflichtungen und die Höhe der Lebenshaltungskosten – Korczak, Wilken, a.a.O., S. 104.
Die vorliegende Untersuchung hat gezeigt, dass eine unabhängige Verbraucherinformation zum Einsatz, zur Validität und zum Nutzen von Scoringverfahren sowie zum Schutz von Verbrauchern vor der Speicherung falscher, unvollständiger und veralteter Daten dringend erforderlich ist. Informierte Verbraucherinnen und Verbraucher sind in der Lage, Scoringverfahren besser zu erkennen, zu hinterfragen und die ihnen zustehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere aus dem Bundesdatenschutzgesetz, auszuüben.
Quelle: GP Forschungsgruppe, Verbraucherinformation Scoring 2009