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SCHUFA & 9/11 – Terrorbekämpfung mit Hilfe der SCHUFA

Datenabgleich im Rahmen der Terrorismusfahndung

 Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 12. Senat,

Beschluss vom 27.08.2002, Az: 12 B 11008/02

Leitsatz

Die SCHUFA ist im Rahmen der polizeilichen Informationserhebung im Zuge der Ermittlungen nach den terroristischen Anschlägen vom 11. September 2001 zur Auskunft über die Daten solcher Personen verpflichtet, bei denen nach den Ermittlungen der Polizeibehörden konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass es sich um so genannte Schläfer handelt (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 22. März 2002 – 12 B 10331/92.OVG, in ESOVGRP veröffentlicht).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts .abgeändert und der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der am 8. Mai 2002 erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen, abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000, — € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

2 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ist abzulehnen. Dieser Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie kann sich jedenfalls darauf berufen, dass die — auch ihrem Schutz dienenden — Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach § 25a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 POG nicht vorliegen.

3 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet. Insofern hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Hierauf wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

4 Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners kommt der Senat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Abwägung der gegenseitigen Interessen zu der Überzeugung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage überwiegt.  Die Auskunftsverlangen des Antragsgegners sind nämlich offensichtlich rechtmäßig.

5 Sie finden — wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat — ihre Rechtsgrundlage in § 25a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 POG.  Danach darf die Polizei zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr unbeschadet anderer Befugnisse personenbezogene Informationen auch über andere als die in den §§ 4, 5 und 7 POG genannten Personen erheben und verarbeiten, soweit nicht §§ 10, 11 und 25b bis 25f POG ihre Befugnisse besonders regeln. Dabei besteht hinsichtlich personenbezogener und sonstiger Informationen für jedermann eine Auskunftspflicht, wenn die Informationserhebung dem Schutz wichtiger — in § 25a Abs. 3 Satz 1 POG beispielhaft aufgezählter — Rechtsgüter dient. Diese Voraussetzungen liegen hier sämtlich vor. 

6 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei den Auskunftsverlangen des Antragsgegners nicht um Maßnahmen des Informationsabgleichs nach § 25d POG, also um keine so genannte Rasterfahndung.  Die Auskunftsersuchen knüpfen nicht an gruppenspezifische Merkmale an. Vielmehr betreffen sie einen fest umrissenen Kreis von Sachverhalten mit gleichen Merkmalen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Betroffenen bereits namhaft gemacht worden sind.  Dementsprechend strebt der Antragsgegner auch keine anonym-automatisierte Ermittlungsmaßnahme an, sondern verlangt konkrete Informationen über bestimmte Personen von der Antragstellerin.

7 Die in § 25a Abs. 1 Nr. 1 POG vorausgesetzte im Einzelfall bestehende Gefahr liegt ebenfalls vor.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 22. März 2002 — 12 B 10331/02.OVG — umfassend ausgeführt, dass die terroristischen Aktivitäten, die von dem islamischen Extremisten Osama Bin Laden und dem von ihm aufgebauten Netzwerk Al-Qaida ausgehen, nicht beendet sind.  Nach wie vor verfolgen diese das letztlich durch religiösen Fanatismus sowie die unveränderten weltpolitischen Spannungen begründete Ziel, die in ihren Augen als Feind geltende westliche Welt, insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika, zu vernichten oder doch durch ihre Anschläge erheblich zu schädigen.  Es ist weiterhin davon auszugehen, dass terroristische Aktivitäten jederzeit zu erwarten sind, die in Bezug auf ihren Umfang und ihre Auswirkungen wegen der so gut wie nicht zu beherrschenden, von religiösem Fanatismus angetriebenen kriminellen Energie der Täter nicht abzuschätzen sind. Damit liegt eine aktuelle Gefahr vor, die angesichts der Schwere der zu erwartenden Rechtsgutverletzungen, wie sie die Ereignisse vom 11. September 2001 nicht deutlicher hätten vor Augen führen können, auch mit dem notwendigen Grad der Wahrscheinlichkeit droht.

8 Auch die für die Informationserhebung nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 POG gebotene hinreichende Nähebeziehung der betroffenen Personen zu der abzuwehrenden Gefahr liegt vor.  Insofern hat der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt, dass von den seinen Anfragen an die Antragstellerin zugrundeliegenden sechs Prüffällen insgesamt fünf Personen betroffen sind, bei denen konkrete Hinweise vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich um so genannte Schläfer handelt.  Diese Einschätzung des Antragsgegners beruht keineswegs lediglich auf dem allgemein gehaltenen Täterprofil des das Auskunftsersuchen vorangegangenen Informationsabgleichs.  Vielmehr wird sie von zusätzlichen polizeilichen Einzelermittlungen getragen, die insbesondere eine als auffällig zu bezeichnende finanzielle Situation der nunmehr betroffenen fünf Personen ergaben.  Insofern wurden bei diesen Personen zum Teil beträchtliche Geldzuflüsse aus nicht nachvollziehbaren Quellen sowie entsprechende Überweisungen an unbekannte Adressaten festgestellt.  Bei einer Person gingen in einem Zeitraum von fünf Jahren etwa 20 Zahlungen in vier- und fünfstelliger Höhe ein, deren Herkunft nicht nachzuweisen war.  Gleichzeitig wurden per Kreditkarte Zahlungen im vierstelligen Bereich getätigt, wobei die Kontenbewegungen im Widerspruch zu den Angaben der Prüfperson gegenüber der Ausländerbehörde standen.  Bei einer anderen Prüfperson sollte deren Studienaufenthalt durch einen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten finanziert werden. Nachforschungen des Antragsgegners ergaben, dass diese finanzielle Unterstützung nur vorgetäuscht wurde.  Ferner wurden Bareinzahlungen unbekannten Ursprungs festgestellt, wobei der Verwandte der Prüfperson als Einzahler ausschied. Eine weitere Prüfperson tätigte unter anderem eine Geldüberweisung in fünfstelliger Höhe in ein nordafrikanisches Land. Ferner wurden bei ihr finanzielle Transaktionen in Luxemburg festgestellt. Die vierte Prüfperson arbeitete im Rahmen ihres Militärdienstes im militärischen Bereich eines Flughafens im Iran.  Sie verfügte über Visa für das westliche Ausland. Ferner wurden Flugbewegungen in den Nahen Osten und das westliche Ausland festgestellt.  Die Prüfperson verfügt über ein Kontengeflecht, wobei weitere Hinweise auf Konten festgestellt werden konnten. Die fünfte Prüfperson, die ebenfalls rege Reisetätigkeiten aufweist, finanziert ihren Aufenthalt in Deutschland nicht nur aus bekannten Quellen, sondern auch ausBareinzahlungen unbekannter Herkunft.  Vor diesem tatsächlichen Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Antragsgegner einen “verdachtslosen” Eingriff oder gar eine Ermittlung ins Blaue hinein beabsichtigt.

9 Die Informationserhebung entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 POG). Die Mitteilung der angeforderten Daten über die von den Ermittlungen des Antragsgegners betroffenen Personen — und zwar in dem durch den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2002 beschriebenen Umfang — können jedenfalls dazu beitragen, die oben beschriebene Gefahr  abzuwehren.  Dies wird den Anforderungen an die Geeignetheit der Maßnahme gerecht. Der Polizei stehen auch keine weniger belastenden, aber gleich geeigneten Mittel zur Verfügung Insbesondere lässt sich die finanzielle Situation der Betroffenen nicht durch die Befragung von Nachbarn, Studienkollegen oder sonstigen Personen aufhellen. Insofern weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass er solche Maßnahmen entweder bereits ausgeschöpft hat oder jedenfalls aufgrund der schwierigen und langfristigen Ermittlungen das polizeiliche Ziel gefährden.  Hinzu kommt, dass die Antragstellerin auf Grund ihres umfangreichen Datenbestandes als einzige in der Lage sein dürfte, den Informationsbedarf der Polizeibehörden zu erfüllen.  Damit erweisen sich Maßnahmen der Befragung des persönlichen Umfeldes der betroffenen Personen als nicht geeignet. Sie wären im Übrigen für diese — wenn überhaupt — nicht weniger belastend als die hier in Rede stehenden — verdeckten — Auskunftsersuchen.

10 Schließlich steht die Informationserhebung bei der Antragstellerin zu dem angestrebten Erfolg auch nicht erkennbar außer Verhältnis (§ 2 Abs. 2 POG).  Zwar können durchaus auch unbeteiligte Personen betroffen werden. Der Antragsgegner hat aber das seinerseits Mögliche dazu getan, den Kreis der Personen, deren nähere finanzielle Daten die Antragstellerin offenlegen soll, weitestgehend einzuschränken. So hat er die als Ergebnis des Informationsabgleichs nach § 25d POG “im Raster hängen gebliebenen” 95 Prüffälle nach polizeilichen Einzelermittlungen auf nunmehr nur noch sechs Prüffälle verringert. Er hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass hinsichtlich der fünf betroffenen Personen ganz besondere Umstände vorliegen, die in einem gesteigerten Maße den Verdacht begründen, so genannte Schläfer zu sein.  Vor diesem Hintergrund, angesichts der Schwere der Folgen des Vorgehens der Terrororganisation des Osama Bin Laden sowie der besonderen Organisationsstruktur des Al-Qaida-Netzwerkes bestehen für den Antragsgegner keine weniger belastenden Möglichkeiten, um der nach wie vor bestehenden Gefahr wirksam entgegentreten zu können.  Diese Auffassung wird auch von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz in seinem Schreiben vom 6. März 2002 an die Antragstellerin geteilt (vgl. Bl. 60 ff. der Verwaltungsakten).  In diesem Zusammenhang kann die Antragstellerin nicht geltend machen, dass ihre Kunden und rechtschaffene Bürger das Vertrauen in das SCHUFASystem verlören. Insoweit ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass von einer flächendeckenden Inanspruchnahme der Antragstellerin seitens der Polizeibehörden und damit einer weitreichenden Offenlegung geschützter Daten keine Rede sein kann.  Vielmehr erstreckt sich die Informationserhebung auf enge Ausnahmefälle, die durch die oben näher beschriebenen Merkmale des eingegrenzten Personenkreises, der Schwere der zu erwartenden Folgen und der besonderen Organisation s Al-Qaida-Netzwerkes gekennzeichnet sind.  Danach ist die Antragstellerin gemäß § 25a Abs. 3 Satz 1 POG wie jeder andere auch zur Auskunft gegenüber dem Antragsgegner verpflichtet, ohne dass sie selbst in einer Nähe zu der oben beschriebenen bestehenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter stehen müsste.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13, 14 GKG.