Wie lange – was – gespeichert wird und wann die Daten gelöscht werden?
wann werden die daten gelöscht: Die SCHUFA muss sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten und – nach bestimmten Fristen – ihre Datenbanken aufräumen und entweder löschen oder aktualisieren. In den Jahren die wir uns mit der SCHUFA beschäftigten, gab es oft fehlerhafte Daten, weil die Daten nicht automatisiert bereinigt bzw. gelöscht wurden.
Dieses Manko wurde irgendwann klammheimlich korrigiert. Dadurch sollen sich SCHUFA-Kunden fast schon darauf verlassen können, dass die nachstehenden persönlichen Angaben über vertragskonformes oder nichtvertragsgemäßes Verhalten wie folgt gelöscht wird:
- Auflösung von Giro- und Kreditkartenkonten – sofort
- Angaben über Anfragen von Vertragspartnern – nach zwölf (12) Monaten
(Sie werden zehn Tage anderen Vertragspartnern bekanntgegeben und sind – NUR – in der Selbstauskunft noch länger als 10 Tage sichtbar); - Auf Nachfrage erfolgt die Löschung – sofort
- Kredite – drei volle Jahre nach dem Jahr der Rückzahlung
- Daten über nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte – 3 Jahre
- (3 Jahre nach der ersten Speicherung, wobei jedoch alle Berechtigten Forderungen beglichen sein müssen.)
- Kundenkonten des Versandhandels (Quelle) – nach 3 Jahren
- Daten aus den Schuldnerregistern der Amtsgerichte – nach 3 Jahren
und wenn der “Schufa” eine Löschung durch das Amtsgericht – sofort nachgewiesen wird.
- Voranschriften & (Adress-) Suchaufträge von Vertragspartnern – nach 5 Jahren
- bei unbekannt verzogenen Kunden mit noch offenen
- Verbindlichkeiten (Forderungen) aut mdl. Auskunft
- l der SCHUFA automatisch gelöscht werden.
- Laufende Giro- und Kreditkartenkonten – unbegrenzt bestehen bleiben
Geschieht dies nicht, hilft in den meisten Fällen ein Brief an die SCHUFA mit der Aufforderung, die nicht in Frage stehenden Daten sofort zu löschen. Über den eben beschriebenen Automatismus der Löschung von Daten, die eben nicht automatisch gelöscht wurden, hatte das Landgericht Hamburg 1996 ein Urteil gefällt in dem es um die Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten eines Kreditnehmers ging: Das Gericht stellte fest, dass es unterschiedliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Speicherung gibt, wenn die Bank selbst die Daten speichert, oder wenn ein Dritter, wie z.B. die SCHUFA, dies tut.